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I. Angebot und Angaben des Bestellers
Angebote sind stets freibleibend.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich
bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrecht
vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich
bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm zu
machenden Angaben und zu liefernden Unterlagen und Bestellungen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im
Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preisstellung und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich
Verpackung. Die Verpackung
wird nicht zurückgenommen.
2. Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist frei
Zahlstelle
des Lieferers zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind
nicht
statthaft.
4. Bei Zahlungsverzug werden, sofern nicht höhere Unkosten
entstanden
sind, EUR 2,50 pro Mahnung berechnet.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung. Wird die Frist
nicht eingehalten und ver- streicht eine zu setzende
Nachfrist, dann ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen
von Arbeitskämpfen, ins- besondere Streik und Aussperrung,
sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens
des Lieferers liegen soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Das gilt auch, wenn die Umstände
bei
Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch
dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits
vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem
Besteller
baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge
eigenen
Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nachweisbar
Schaden
erwächst, so ist er nach Inverzugsetzung des Lieferers unter
Ausschluß
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2v.H., im
ganzen
aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die
durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerrung im Werk
des
Lieferers, mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages
für jeden
Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach
Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über
den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessener
verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder
der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Wenn nicht anders
vereinbart,
wird die Sendung auf Kosten des Bestellers durch den Lieferer
gegen
Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie
sonstige
versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab
auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer ver-
pflichtet, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser
verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
VII,
entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer, gleich
aus
welchem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig
zustehen,
verbleibt das Eigentum der Ware beim Lieferer (bei Zahlung
durch
Scheck oder Wech- sel bis zur völligen Bareinlösung, auch bei
Prolongation). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für
den
Lieferer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das
(Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt
vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der
einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer
übergeht. Der
Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers mit der
Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Ware, an der dem Lieferer
(Mit-)
Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller hat
dem
Lieferer und dessen Beauftragten das Betreten des
Abstellungsortes
der Ware zu gestatten. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
den
Lieferer ab. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers
verpflichtet,
dem Lieferer alle zum Einzug der Forderun- gen erforderlichen
Angaben
zu machen, ihm die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und
den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer ermächtigt
den
Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen
Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Besteller auf das
Eigentum des Lieferers hin weisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere
bei
Zahlungsverzug - ist der Lieferer berechtigt,
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung
oder zum
Einbau der Vorbehaltsware und zum
Einzug der dem Lieferer
abgetretenen Forderungen zu
widerrufen
b) die Vorbehaltsware zurückzunehmen
c) Abtretung eventueller Herausgabeansprüche des Bestellers
gegen
Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer
liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
5. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden
Sicherheiten die
Forderungen des Lieferers nicht nur vorübergehend um
insgesamt mehr
als 25 %, gibt der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten in
entsprechender Höhe nach Wahl des Lieferers frei.
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VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie
folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die
innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer -
vom
Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor
dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit
erheblich
beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem
Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die ihm obliegenden
Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen,
einzuhalten.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen
des
Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes,
so
kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
darüber
bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach
billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert
er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der
Besteller die
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung
der
Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12
Monaten. Wird
innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können
Lieferer und
Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist
vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche
Abnützung, ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten
Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind,
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3
Monate, für
Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft
mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für
den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung
verlängert sich
um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt,
daß
Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen
erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der
Unterbrechung
nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1.5
und 8
gelten nicht, soweit das Ge setz längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen
Erfüllungsgehilfen sind aus geschlossen,
insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1-10 gelten entsprechend für solche Ansprüche
des
Bestellers auf Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Schadensersatz,
die durch den Rahmen des Vertrages
erfolgende Vorschläge oder
Beratung oder durch Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten
entstanden sind.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der
gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX
entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller
kann auch
dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Gegen- stände die Ausführung eines Teils der
Lieferung
der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an
der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der
Fall, so kann
der Besteller eine entsprechende Minderung seiner
Gegenleistung
verlangen.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der
Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in
Verzug
befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nach- frist nicht
eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder
durch ein
Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistun
verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der
Lieferer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertetenden
Mangels im
Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht
auch bei
Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder
Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von
Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die
nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im
Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen
angepaßt.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem
Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
Will der Lieferer vom Rücktritts recht Gebrauch machen, so hat
er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist
vereinbart war.
XI. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten einschl. Scheck- und
Wechselstreitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu
erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der
Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XII. Für Sende- und Gleichrichterröhren sowie
Vakuumkondensatoren
beträgt die Gewährleistungszeit 2.000
Betriebsstunden, max. 6
Monate nach Lieferung.
XIII. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der aus drücklichen
Zustimmung des Lieferers.
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