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Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Himmel Produkten

 

   

 I. Angebot und Angaben des Bestellers

Angebote sind stets freibleibend.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als Verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm zu machenden Angaben und zu liefernden Unterlagen und Bestellungen.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preisstellung und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Verpackung
    wird nicht zurückgenommen.
2. Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist frei Zahlstelle
    des Lieferers zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
    vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
    statthaft.
4. Bei Zahlungsverzug werden, sofern nicht höhere Unkosten entstanden
    sind, EUR 2,50 pro Mahnung berechnet.

IV. Lieferzeit

1. Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wird die Frist
    nicht eingehalten und ver- streicht eine zu setzende Nachfrist, dann ist
    der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
    Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
    mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
    von Arbeitskämpfen, ins- besondere Streik und Aussperrung, sowie
    beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens
    des Lieferers liegen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
    Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
    erheblichem Einfluß sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei
    Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
    dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
    vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
    Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
    baldmöglichst mitteilen.

4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen
    Verschuldens des Lieferers entstanden ist, nachweisbar Schaden
    erwächst, so ist er nach Inverzugsetzung des Lieferers unter Ausschluß
    weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.
    Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2v.H., im ganzen
    aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der
    Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
    vertragsgemäß benutzt werden kann.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
    beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die
    durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerrung im Werk des
    Lieferers, mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
    Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
    fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
    Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
    verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
    des Bestellers voraus.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
    Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
    der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder
    Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Wenn nicht anders vereinbart,
    wird die Sendung auf Kosten des Bestellers durch den Lieferer gegen
    Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
    versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
    vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
    auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer ver- pflichtet, auf Wunsch
    und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
    verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
    aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII,
    entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

 VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
    Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer, gleich aus
    welchem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen,
    verbleibt das Eigentum der Ware beim Lieferer (bei Zahlung durch
    Scheck oder Wech- sel bis zur völligen Bareinlösung, auch bei
    Prolongation). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
    Lieferer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das
    (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
    vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen
    Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der
    Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers mit der Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)
    Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
    Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder
    Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller hat dem
    Lieferer und dessen Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes
    der Ware zu gestatten. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
    Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
    (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
    Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den
    Lieferer ab. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet,
    dem Lieferer alle zum Einzug der Forderun- gen erforderlichen Angaben
    zu machen, ihm die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den
    Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer ermächtigt den
    Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für
    dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das
    Eigentum des Lieferers hin weisen und diesen unverzüglich
    benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei
    Zahlungsverzug - ist der Lieferer berechtigt,
   
    a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum
        Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der dem Lieferer
        abgetretenen Forderungen zu widerrufen
    b) die Vorbehaltsware zurückzunehmen
    c) Abtretung eventueller Herausgabeansprüche des Bestellers gegen
        Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
        Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

5. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die
    Forderungen des Lieferers nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr
    als 25 %, gibt der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten in
    entsprechender Höhe nach Wahl des Lieferers frei.

 

 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
    unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
    innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom
    Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem
    Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen
    fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter
    Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich
    beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem
    Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
    insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.
    Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
    Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
    angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
    Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so
    kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
    geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel darüber
    bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem
    Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert
    er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
    verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller die
    Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) verlangen.

5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
    verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird
    innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und
    Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner
    nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter
    oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
    ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
    Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder
    elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
    vorausgesetzt sind,

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
    vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die
    Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für
    Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft
    mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
    den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich
    um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß
    Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen
    erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung
    nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1.5 und 8
    gelten nicht, soweit das Ge setz längere Fristen vorschreibt.

10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
      Erfüllungsgehilfen sind aus geschlossen, insbesondere ein Anspruch
      auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
      entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
      groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
      zwingend gehaftet wird.

11. Die Ziffern 1-10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des
       Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz,
       die durch den Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder
       Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
       entstanden sind.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

 IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die
    gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
    Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch
    dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
    gleichartiger Gegen- stände die Ausführung eines Teils der Lieferung
    der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
    der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann
    der Besteller eine entsprechende Minderung seiner Gegenleistung
    verlangen.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der
    Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug
    befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der
    ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die
    Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nach- frist nicht
    eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch ein
    Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistun
    verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm
    gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
    Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertetenden Mangels im
    Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
    verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei
    Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder
    Ersatzlieferung durch den Lieferer.

5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen
    weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
    Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
    irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an
    dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
Will der Lieferer vom Rücktritts recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschl. Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

XII. Für Sende- und Gleichrichterröhren sowie Vakuumkondensatoren
        beträgt die Gewährleistungszeit 2.000 Betriebsstunden, max. 6
        Monate nach Lieferung.

XIII. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer
         Gültigkeit der aus drücklichen Zustimmung des Lieferers.

 
   

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